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Die aktuelle Satzung als Pdf_Dokument (14.05.2004)
Beitrittserklärung als Pdf-Dokument
Die aktuellen Beitragssätze gibt es hier
Satzung des Schachklub
Turm Bad Hersfeld
Fassung vom 14.05.2004
A. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz und Gründung
-
Der Verein führt
den Namen „Schachklub Turm Bad Hersfeld e.V. “.
Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des
Vereins ist Bad Hersfeld.
§ 2 Zweck
-
Der
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des
Schachspiels. Insbesondere soll durch den altersunabhängigen
Charakter des Schachspiels die Begegnung von Menschen aller
Altersstufen gefördert werden.
-
Der Vereinszweck
wird durch die Teilnahme an Wettbewerben und Turnieren sowie durch
die Organisation und die Durchführung von Schachveranstaltungen
verwirklicht.
-
Der Verein
widmet sich der Ausbildung und Betreuung der Schüler/innen und
Jugendlichen im und beim Schachsport.
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Zuwendungen an
den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des
zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung
oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen
Zwecke Verwendung finden.
-
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
-
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Mitgliedschaft
-
Der
Verein besteht aus
a) ordentlichen
Mitgliedern
b) außerordentlichen
Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
-
Ordentliche
Mitglieder sind Mitglieder ab 18 Jahre. Die ordentlichen Mitglieder
und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus
der Satzung des Vereins ergeben.
-
Außerordentliche
Mitglieder sind Mitglieder bis 18 Jahre sowie juristische Personen
und Personenvereinigungen.
-
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt, wenn Sie sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den
Schachsport erworben haben. Sie sind ab dem Zeitpunkt ihrer
Ernennung beitragsfrei.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
-
Der Antrag zur
Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei
Minderjährigen ist der Antrag von mindestens einem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
-
Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Monat, in dem der Vorstand sie genehmigt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die
Mitgliedschaft endet mit Austritt aus dem Verein, Ausschluß,
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod des Mitgliedes.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres.
-
Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluß des Mitgliedes
entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied
zu hören.
-
Ein Mitglied
kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen. Rückständige Beiträge
können eingeklagt werden.
-
Das Mitglied
kann gegen seinen Ausschluß innerhalb einer Frist von einem
Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
-
Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 8 Beiträge
-
Beiträge
sowie eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Für die Festsetzung einer Umlage bedarf es einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. Die Höhe einer Umlage darf für die Mitglieder per
annum die Höhe ihres zu zahlenden Mitgliedsbeitrages nicht
überschreiten.
-
Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung des Beitrages freigestellt.
-
Der Vorstand
kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des
Beitrages stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder
teilweise erlassen.
-
Die
Beitragszahlung erfolgt halbjährlich zum 15.01. und 15.07.
jeden Jahres und wird in der Regel über das
Lastschrifteinzugsverfahren abgewickelt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
-
Alle
ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf
Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie auf Teilnahme
an den Mitgliederversammlungen. Sie können das aktive und
passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern ausüben.
-
Solange ein
ordentliches Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand
ist, ruht sein aktives und passives Wahlrecht sowie sein Stimmrecht.
-
Die
außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives
Wahlrecht. Sie haben das Recht auf Teilnahme an der
Mitgliederversammlung.
-
Aus Gründen
der Vereinfachung ist im Satzungstext jeweils die männliche
Mitgliedsform gewählt. Der Text gilt jedoch immer auch
entsprechend für die weiblichen Mitglieder, insbesondere wenn
es um die Wahl von Funktionsträgern geht (z.B. 1. Vorsitzende,
Kassiererin, Schriftführerin usw.).
§ 10 Pflichten der Mitglieder
-
Sämtliche
Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die aus
der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu
erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen
und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
-
Sämtliche
Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur
Beitragszahlung und eventuell beschlossener Umlagen verpflichtet.
C. ORGANE DES VEREINS
§ 11 Vereinsorgane
-
Die
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung
c) der
Spielausschuß
§ 12 Der Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus
a) dem 1.
Vorsitzenden
b) dem 2.
Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem
Turnierleiter
e) dem
Schriftführer
f) dem
Jugendleiter
g) dem Gerätewart
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Von einer Person
dürfen bis zu zwei Ämter in Personalunion bekleidet
werden.
-
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Gerichtsstand ist Bad Hersfeld.
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Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; dies sollte möglichst innerhalb von drei Monaten
nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres erfolgen. Für die Wahl
eines Vorstandsmitgliedes ist jeweils die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
-
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.
§ 13 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende
-
Der 1.
Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der
Satzung. Er beruft die alljährlich innerhalb des 1. Quartals
eines jeden Jahres stattfindende Mitgliederversammlung ein. Bei
Bedarf lädt er zu Sitzungen des Vorstandes bzw. des
Spielausschusses ein.
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Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Spielausschuß entscheidet
ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
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Der 2.
Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in
allen Belangen des Vereins.
§ 14 Kassenwart
-
Der
Kassenwart verwaltet den Kassenbestand des Vereins und ist für
den Beitragseinzug verantwortlich.
-
Der Kassenwart
legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor, der
von zwei Kassenprüfern vorher geprüft wurde.
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Der Kassenwart
erledigt die in dem Verein anfallenden Finanzgeschäfte.
§ 15 Turnierleiter
-
Der
Turnierleiter ist für die technische Leitung der Einzelturniere
verantwortlich. Er erläßt die Spiel- und Turnierordnungen
und hat diese bei der Ausschreibung bekanntzugeben.
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Der
Turnierleiter legt die Mannschaftsaufstellungen im
Erwachsenenbereich in Abstimmung mit den jeweiligen
Mannschaftsführern fest.
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Zur
Unterstützung und Vertretung des Turnierleiters wird von der
Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle ein stellvertretender
Turnierleiter gewählt.
§ 16 Schriftführer
-
Dem
Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der
Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
§ 17 Jugendleiter
-
Der
Jugendleiter ist für die Durchführung der
Jugendmannschafts- und Einzelwettkämpfe sowie für die
Mannschaftsaufstellungen im Jugendbereich verantwortlich. Er
übernimmt die Betreuung der Jugendlichen während der
Durchführung der Turniere.
-
Der Jugendleiter
ist für das Training sowie die schachliche Aus- und
Weiterbildung der Jugendlichen verantwortlich und legt die hierfür
erforderlichen Trainingszeiten fest. Zu seiner Unterstützung
können von der Mitgliederversammlung weitere Jugendbetreuer
gewählt werden.
§ 18 Gerätewart
-
Der
Gerätewart ist für die Beschaffung, Pflege und Verwaltung
des Spielmaterials verantwortlich. Neuanschaffungen sind im
Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden vorzunehmen.
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Der Gerätewart
kann Mitglieder des Vereins zur Unterstützung seiner Arbeit
berufen.
-
Es soll
möglichst einmal jährlich eine Bestandsaufnahme des
vorhandenen Spielmaterials erfolgen, die dann der
Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
§ 19 Der Spielausschuß
-
Der
Spielausschuß entscheidet bei allen Streitigkeiten und
Reklamationen, die im Zusammenhang mit vereinsinternen Turnieren und
Mannschaftsaufstellungen entstehen.
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Er besteht aus
drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.
§ 20 Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden im
ersten Quartal des Jahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief
an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes einzuberufen.
-
Mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Anträge zur
Änderung der Tagesordnung sind dem 1. Vorsitzenden spätestens
eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung mit
Begründung schriftlich einzureichen.
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Ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils 1 Stimme.
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Bei Wahlen und
Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich, außer einem eventuellen Beschluß
über die Festsetzung einer Umlage (§ 8 Abs. 1), über
eine Satzungsänderung (§ 20 Abs. 8) oder über eine
Vereinsauflösung (§ 21 Abs. 1)
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Die Stimmabgabe
erfolgt offen, sofern von keinem Mitglied eine geheime Abstimmung
gewünscht wird.
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Die
Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Wahl und
Abberufung des Vorstandes
b) Wahl des
Spielausschusses
c) Wahl von
Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes
e) Festsetzung von
Beiträgen und Umlagen.
f) Entscheidung
über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zur
Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt (z.B. Wahl des
Vereinslokales).
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Eine Änderung
der Satzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln
aller abgegebenen gültigen Stimmen.
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Der 1.
Vorsitzende hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresses es erfordert oder wenn
mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern
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Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer
ein Protokoll anzufertigen.
§ 21 Auflösung des Vereins
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Über
die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller
abgegebenen gültigen Stimmen.
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Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Hersfeld, die es
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur
Jugendpflege zuführt.
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Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 22 Anrechnung von Mitgliedsjahren in den
Vorgängervereinen
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Die in
den Vorgängervereinen Schachklub Hersfeld und Schachabteilung
SG Hessen - Hersfeld erworbenen Mitgliedsjahre können als
Grundlage für besondere Ehrungen mit angerechnet werden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
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Die
Satzung tritt am 14.05.2004 in Kraft. Sie wurde beschlossen in der
Gründungsversammlung des Schachklub Turm Bad Hersfeld vom
14.05.2004.
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Das
Gründungsprotokoll ist als Anlage beigefügt.
Bad
Hersfeld, den 14.05.2004 Schachklub Turm Bad Hersfeld in Gründung
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1.
Vorsitzender
gez.:
Hans-Dieter Frank
Hans-Dieter
Frank
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2. Vorsitzender
gez.:
Richard Mistereck
Richard Mistereck
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Aktuelle Beitragssätze:
Kinder bis 14 Jahre:
Jugendliche 15 – 20 Jahre:
Erwachsene 21 –
64 Jahre:
Erwachsene
ab 65, Rentner, Studenten, Schwerbehinderte:
Familienbeitrag
(ab 2 Personen) |
24 € /
Jahr
36 € / Jahr
60 € / Jahr
48 € /
Jahr
72 € / Jahr |
Ab
dem 2. Kind einer Familie ist dieses und jedes weitere Kind, bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres, beitragsfrei.
Schulkinder
erhalten im ersten Jahr eine beitragsfreie
Schnuppermitgliedschaft.
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