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Die aktuelle Satzung  als Pdf_Dokument  (14.05.2004)
Beitrittserklärung als Pdf-Dokument
Die aktuellen Beitragssätze gibt es hier


Satzung des Schachklub
 Turm Bad Hersfeld

Fassung vom 14.05.2004

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz und Gründung

  1. Der Verein führt den Namen „Schachklub Turm Bad Hersfeld e.V. “.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  1. Der Sitz des Vereins ist Bad Hersfeld.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Insbesondere soll durch den altersunabhängigen Charakter des Schachspiels die Begegnung von Menschen aller Altersstufen gefördert werden.

  2. Der Vereinszweck wird durch die Teilnahme an Wettbewerben und Turnieren sowie durch die Organisation und die Durchführung von Schachveranstaltungen verwirklicht.

  3. Der Verein widmet sich der Ausbildung und Betreuung der Schüler/innen und Jugendlichen im und beim Schachsport.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

  1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab 18 Jahre. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben.

  2. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder bis 18 Jahre sowie juristische Personen und Personenvereinigungen.

  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn Sie sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den Schachsport erworben haben. Sie sind ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung beitragsfrei.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Antrag von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand sie genehmigt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt aus dem Verein, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Rückständige Beiträge können eingeklagt werden.

  4. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluß innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  5. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 8 Beiträge

  1. Beiträge sowie eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Festsetzung einer Umlage bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Höhe einer Umlage darf für die Mitglieder per annum die Höhe ihres zu zahlenden Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages freigestellt.

  3. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

  4. Die Beitragszahlung erfolgt halbjährlich zum 15.01. und 15.07. jeden Jahres und wird in der Regel über das Lastschrifteinzugsverfahren abgewickelt.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Sie können das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern ausüben.

  2. Solange ein ordentliches Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist, ruht sein aktives und passives Wahlrecht sowie sein Stimmrecht.

  3. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

  4. Aus Gründen der Vereinfachung ist im Satzungstext jeweils die männliche Mitgliedsform gewählt. Der Text gilt jedoch immer auch entsprechend für die weiblichen Mitglieder, insbesondere wenn es um die Wahl von Funktionsträgern geht (z.B. 1. Vorsitzende, Kassiererin, Schriftführerin usw.).

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen

  2. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung und eventuell beschlossener Umlagen verpflichtet.

C. ORGANE DES VEREINS


§ 11 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    c) der Spielausschuß

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Kassenwart

    d) dem Turnierleiter

    e) dem Schriftführer

    f) dem Jugendleiter

    g) dem Gerätewart

  2. Von einer Person dürfen bis zu zwei Ämter in Personalunion bekleidet werden.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Gerichtsstand ist Bad Hersfeld.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; dies sollte möglichst innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres erfolgen. Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.

§ 13 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende

  1. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung. Er beruft die alljährlich innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres stattfindende Mitgliederversammlung ein. Bei Bedarf lädt er zu Sitzungen des Vorstandes bzw. des Spielausschusses ein.

  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Spielausschuß entscheidet ebenfalls mit einfacher Mehrheit.

  3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen Belangen des Vereins.

§ 14 Kassenwart


  1. Der Kassenwart verwaltet den Kassenbestand des Vereins und ist für den Beitragseinzug verantwortlich.

  2. Der Kassenwart legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor, der von zwei Kassenprüfern vorher geprüft wurde.

  3. Der Kassenwart erledigt die in dem Verein anfallenden Finanzgeschäfte.

§ 15 Turnierleiter

  1. Der Turnierleiter ist für die technische Leitung der Einzelturniere verantwortlich. Er erläßt die Spiel- und Turnierordnungen und hat diese bei der Ausschreibung bekanntzugeben.

  2. Der Turnierleiter legt die Mannschaftsaufstellungen im Erwachsenenbereich in Abstimmung mit den jeweiligen Mannschaftsführern fest.

  3. Zur Unterstützung und Vertretung des Turnierleiters wird von der Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle ein stellvertretender Turnierleiter gewählt.

§ 16 Schriftführer

  1. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.

§ 17 Jugendleiter

  1. Der Jugendleiter ist für die Durchführung der Jugendmannschafts- und Einzelwettkämpfe sowie für die Mannschaftsaufstellungen im Jugendbereich verantwortlich. Er übernimmt die Betreuung der Jugendlichen während der Durchführung der Turniere.

  2. Der Jugendleiter ist für das Training sowie die schachliche Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen verantwortlich und legt die hierfür erforderlichen Trainingszeiten fest. Zu seiner Unterstützung können von der Mitgliederversammlung weitere Jugendbetreuer gewählt werden.

§ 18 Gerätewart

  1. Der Gerätewart ist für die Beschaffung, Pflege und Verwaltung des Spielmaterials verantwortlich. Neuanschaffungen sind im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden vorzunehmen.

  2. Der Gerätewart kann Mitglieder des Vereins zur Unterstützung seiner Arbeit berufen.

  3. Es soll möglichst einmal jährlich eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Spielmaterials erfolgen, die dann der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

§ 19 Der Spielausschuß

  1. Der Spielausschuß entscheidet bei allen Streitigkeiten und Reklamationen, die im Zusammenhang mit vereinsinternen Turnieren und Mannschaftsaufstellungen entstehen.

  2. Er besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.

§ 20 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden im ersten Quartal des Jahres unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes einzuberufen.

  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich einzureichen.

  4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils 1 Stimme.

  5. Bei Wahlen und Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, außer einem eventuellen Beschluß über die Festsetzung einer Umlage (§ 8 Abs. 1), über eine Satzungsänderung (§ 20 Abs. 8) oder über eine Vereinsauflösung (§ 21 Abs. 1)

  6. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern von keinem Mitglied eine geheime Abstimmung gewünscht wird.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes

    b) Wahl des Spielausschusses

    c) Wahl von Ehrenmitgliedern

    d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des     Vorstandes

    e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.

    f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zur Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt (z.B. Wahl des Vereinslokales).
  8. Eine Änderung der Satzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Der 1. Vorsitzende hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresses es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Hersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Jugendpflege zuführt.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Anrechnung von Mitgliedsjahren in den Vorgängervereinen

  1. Die in den Vorgängervereinen Schachklub Hersfeld und Schachabteilung SG Hessen - Hersfeld erworbenen Mitgliedsjahre können als Grundlage für besondere Ehrungen mit angerechnet werden.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt am 14.05.2004 in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Gründungsversammlung des Schachklub Turm Bad Hersfeld vom 14.05.2004.

  2. Das Gründungsprotokoll ist als Anlage beigefügt.


Bad Hersfeld, den 14.05.2004 Schachklub Turm Bad Hersfeld in Gründung

1. Vorsitzender


gez.: Hans-Dieter Frank

Hans-Dieter Frank


2. Vorsitzender


 gez.: Richard Mistereck

 Richard Mistereck



 




Aktuelle Beitragssätze:

Kinder bis 14 Jahre:
Jugendliche 15 – 20 Jahre:
Erwachsene 21 – 64 Jahre:
Erwachsene ab 65, Rentner, Studenten, Schwerbehinderte:
Familienbeitrag (ab 2 Personen)
24 € / Jahr
36 € / Jahr
60 € / Jahr
48 € / Jahr
72 € / Jahr

Ab dem 2. Kind einer Familie ist dieses und jedes weitere Kind, bis zur Vollendung  des 16. Lebensjahres, beitragsfrei.

Schulkinder erhalten im ersten Jahr eine beitragsfreie Schnuppermitgliedschaft.